Journal Onkologie
Gesundheitspolitik

Elektronischer Übermittlung der Daten nicht widersprechen

Dem Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) zufolge informieren die Krankenkassen derzeit ihre Versicherten über die Neuerung bei der Datenübermittlungspflicht und starten Ende November mit der Datenübermittlung für 2026.

Der BVL rät Betroffenen, entsprechenden Informationsschreiben und der elektronischen Übermittlung ihrer Daten nicht zu widersprechen. Denn nur wenn Arbeitgeber die Höhe der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung kennen, können sie diese beim Lohnsteuerabzug mindernd berücksichtigen oder bezuschussen.

Lesen Sie mehr zu diesem Thema:

Kranken- und Rentenversicherung wird für Gutverdiener teurer

Jetzt lesen

Für die steuermindernde Berücksichtigung dieser Beiträge in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben ist es dem BVL zufolge zudem erforderlich, dass die Höhe der Beiträge sowie etwaige Beitragserstattungen der Krankenkasse elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Auch hier könne ein Widerspruch den reibungslosen Ablauf gefährden.

Quelle:

dpa