Ist nach einer Konsultation die Verordnung eines Medikamentes erforderlich, kann die Ärztin oder der Arzt zwischen einem Rezepturarzneimittel oder einem Fertigarzneimittel wählen. Das Rezepturarzneimittel wird in der Apotheke für den Einzelfall, das Fertigarzneimittel von einem pharmazeutischen Unternehmer für eine vielfache Anwendung hergestellt. Für gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten wird die ärztliche Therapiefreiheit allerdings eingeschränkt: Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (ständige Rechtsprechung, beispielsweise BSG, Urteil vom 03.02.2010, AZ: B 6 KA 37/08 R) ist die Verordnungsfähigkeit zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung auf zugelassene Fertigarzneimittel (nach Arzneimittelgesetz oder nach europäischem Verordnungs- und Richtlinienrecht) eingeschränkt.
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"Regelungs- und Erkenntnislücke bei der frühen Nutzenbewertung von Arzneimitteln am Beispiel innovativer Arzneimittel in der Tumortherapie - Ausschluss für gesetzlich Versicherte? "
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