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Medizin
Offener Brief und Richtigstellung des DKFZ zum Beitrag "Nach Krebserkrankung Reha-Antrag besser nicht zu früh stellen"
Die verkürzte Fassung (Anm. d. Red.: des dpa-Textes) war nicht mit uns abgestimmt. Unsere Pressemeldung befasst sich dagegen wesentlich differenzierter mit dem Thema Rehabilitation bei Krebs.
Inhaltlich schließen wir uns Ihrem Kommentar selbstverständlich an. Es ist für Krebspatienten überaus wichtig, nach der Akutbehandlung die Anschlussheilbehandlung (AHB) durchzuführen. Wir fordern keinesfalls dazu auf, die AHB oder andere medizinisch notwendige Rehabilitationsmaßnahmen möglichst spät zu beantragen. Auch stimmen wir Ihnen zu, dass die sozialmedizinische Beratung nicht Aufgabe der Krebsberatungsstellen, Renten- und Krankenkassen oder der Kliniksozialdienste ist, sondern der behandelnden Ärzte.
Mit unserer Pressemitteilung wollten wir auf einen Sachverhalt aufmerksam machen, der – wie wir aus unserer Beratungspraxis wissen – für eine zunehmende Zahl von Krebspatienten relevant ist: Immer wieder erfahren wir, dass Krankenkassen ihre Versicherten bereits während einer laufenden Akutbehandlung nach § 51 SGB V auffordern, einen Reha-Antrag zu stellen. Wenn die Versicherten in dieser Situation nicht adäquat reagieren, kann es passieren, dass der Vorgang an die Rentenversicherung übergeben und von dieser in einen Rentenantrag mit Verlust der Krankengeldansprüche und der Möglichkeit des beruflichen Wiedereinstiegs umgedeutet wird, u.U. auch gegen den Willen des Versicherten.
Damit soll zu einem sehr frühen Zeitpunkt eine Entscheidung über die Erwerbsfähigkeit von Patienten herbeigeführt werden. Oft ist aber in dieser Phase der Behandlung noch nicht gut absehbar, ob und in welchem Umfang die gesundheitliche Situation des Betroffenen nach der Therapie eine Erwerbstätigkeit erlauben wird.
Dies ist für Patienten sehr belastend, da sie sich häufig bereits wenige Wochen nach der Krebsdiagnose bereits Gedanken machen müssen, ob sie weiter Krankengeld beziehen können oder am Ende möglicherweise ungewollt und mit erheblichen finanziellen Verlusten berentet werden. In dieser Situation kann den Patienten eine sozialrechtliche Beratung weiterhelfen, um mit der Anfrage der Sozialversicherungsträger angemessen umzugehen und folgenschwere Fehler zu vermeiden. Die Details entnehmen Sie bitte unserer beiliegenden Original-Pressemeldung.
Wir hoffen, damit das Missverständnis aufgelöst zu haben. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. med. Susanne Weg-Remers
Leiterin Krebsinformationsdienst des Deutschen Krebsinformationszentrums
*Kommentar von Prof. Dr. med. Oliver Rick, Sprecher der AGORS der DKG, zum Beitrag "Nach Krebserkrankung Reha-Antrag besser nicht zu früh stellen"
**Der Kommentar nimmt Stellung zu diesem Beitrag vom 15.03.2018 (Quelle: dpa)
Inhaltlich schließen wir uns Ihrem Kommentar selbstverständlich an. Es ist für Krebspatienten überaus wichtig, nach der Akutbehandlung die Anschlussheilbehandlung (AHB) durchzuführen. Wir fordern keinesfalls dazu auf, die AHB oder andere medizinisch notwendige Rehabilitationsmaßnahmen möglichst spät zu beantragen. Auch stimmen wir Ihnen zu, dass die sozialmedizinische Beratung nicht Aufgabe der Krebsberatungsstellen, Renten- und Krankenkassen oder der Kliniksozialdienste ist, sondern der behandelnden Ärzte.
Mit unserer Pressemitteilung wollten wir auf einen Sachverhalt aufmerksam machen, der – wie wir aus unserer Beratungspraxis wissen – für eine zunehmende Zahl von Krebspatienten relevant ist: Immer wieder erfahren wir, dass Krankenkassen ihre Versicherten bereits während einer laufenden Akutbehandlung nach § 51 SGB V auffordern, einen Reha-Antrag zu stellen. Wenn die Versicherten in dieser Situation nicht adäquat reagieren, kann es passieren, dass der Vorgang an die Rentenversicherung übergeben und von dieser in einen Rentenantrag mit Verlust der Krankengeldansprüche und der Möglichkeit des beruflichen Wiedereinstiegs umgedeutet wird, u.U. auch gegen den Willen des Versicherten.
Damit soll zu einem sehr frühen Zeitpunkt eine Entscheidung über die Erwerbsfähigkeit von Patienten herbeigeführt werden. Oft ist aber in dieser Phase der Behandlung noch nicht gut absehbar, ob und in welchem Umfang die gesundheitliche Situation des Betroffenen nach der Therapie eine Erwerbstätigkeit erlauben wird.
Dies ist für Patienten sehr belastend, da sie sich häufig bereits wenige Wochen nach der Krebsdiagnose bereits Gedanken machen müssen, ob sie weiter Krankengeld beziehen können oder am Ende möglicherweise ungewollt und mit erheblichen finanziellen Verlusten berentet werden. In dieser Situation kann den Patienten eine sozialrechtliche Beratung weiterhelfen, um mit der Anfrage der Sozialversicherungsträger angemessen umzugehen und folgenschwere Fehler zu vermeiden. Die Details entnehmen Sie bitte unserer beiliegenden Original-Pressemeldung.
Wir hoffen, damit das Missverständnis aufgelöst zu haben. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. med. Susanne Weg-Remers
Leiterin Krebsinformationsdienst des Deutschen Krebsinformationszentrums
*Kommentar von Prof. Dr. med. Oliver Rick, Sprecher der AGORS der DKG, zum Beitrag "Nach Krebserkrankung Reha-Antrag besser nicht zu früh stellen"
**Der Kommentar nimmt Stellung zu diesem Beitrag vom 15.03.2018 (Quelle: dpa)
Quelle: DKFZ
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