Bundessozialgericht bestätigt Mischpreisbildung für neue Arzneimittel – Versorgung von Krebspatienten gesichert, Schwächen des AMNOG bleiben
17. Juli 2018
In der vergangenen Woche hat das Bundessozialgericht in Kassel die sogenannte 'Mischpreisbildung' bei neuen Arzneimitteln bestätigt – entgegen einem anderslautenden Urteil des Landessozialgerichtes Berlin/Brandenburg vom März 2017. Hintergrund des Streites ist eine Regelung im Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes (AMNOG) von 2010, die bei einer frühen Nutzenbewertung Angaben zu einem therapeutisch bedeutsamen Zusatznutzen auch für einzelne Patientengruppen fordert. Bisherige Praxis in den Preisverhandlungen zwischen den Krankenkassen und den pharmazeutischen Unternehmen war es, einen einheitlichen, sogenannten Mischpreis für die gesamte Indikation zu vereinbaren. Mit seinem aktuellen Spruch hat das Bundessozialgericht dieses Vorgehen bestätigt und der Schiedsstelle einen breiten Ermessungsspielraum zugestanden. Das Urteil darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Datenbasis für eine Bewertung des Zusatznutzens bei vielen neuen Arzneimitteln schmal ist und die Kriterien für eine Subgruppenbildung umstritten sind.
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