Tödliche Verletzung beim Rosenschneiden - Versicherung muss zahlen
Der Tod eines Mannes, der sich an einem Rosendorn verletzt hatte, kommt eine Unfallversicherung teuer zustehen. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe wertete das Geschehen als Unfall und verurteilte die Versicherung dazu, der Ehefrau 15.000 Euro nebst Zinsen zu zahlen (Az.: 12 U 12/13).
Der Mann hatte sich 2010 beim Rosenschneiden verletzt und starb nach monatelanger Behandlung und der Teilamputation seines Fingers schließlich an einer Blutvergiftung. Die Unfallversicherung hatte sich geweigert, die vereinbarte Versicherungssumme auszuzahlen.
Die Verletzung mit dem Dorn sei sehr wohl als Unfall anzusehen, urteilten die Richter nach einer Mitteilung des OLG vom Dienstag und widersprachen damit auch der Vorinstanz. Klassisches Merkmal für einen Unfall sei "ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis" - also Zusammenstöße des Körpers mit Sachen, Tieren oder anderen Personen. Der Stich mit dem Dorn sei ein solcher Zusammenstoß mit einer Sache, hieß es weiter.
Es sei auch ziemlich unwahrscheinlich, dass der Mann bewusst in einen Rosendorn gefasst habe. Auch könne sich die Versicherung nicht darauf berufen, dass die Verletzung zunächst geringfügig gewesen sei. "Unstreitig hat sich der Versicherte an einem Rosendorn infiziert und ist aufgrund der Infektion verstorben", so die Richter. Das Urteil ist rechtskräftig.
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