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Keine Ausnahme für EU-Firma bei deutscher Sozialversicherung
Die Firma hatte unter anderem in den Jahren 2005 und 2006 Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum in Deutschland beschäftigt. Sie wollte aber die wesentlich höheren Beiträge zur deutschen Sozialversicherung nicht rückwirkend zahlen und beantragte deshalb eine Ausnahmegenehmigung. Diese wurde ihr aber verwehrt. Zu Recht, wie die obersten Sozialrichter entschieden. So rechtfertige unter anderem das Interesse, sich durch niedrigere Sozialabgaben einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen, nicht die Annahme eines Anspruchs auf eine Ausnahmevereinbarung.
Der aktuelle Fall wurde noch auf Basis einer früheren Rechtslage entschieden. Nach Angaben des Bundessozialgerichts gilt seit dem 1. Mai 2010 in der EU der Grundsatz, wonach Arbeitnehmer in der Regel in dem Land sozialversichert sind, in dem sie beschäftigt sind. Schickt eine Firma einen Mitarbeiter in einen anderen EU-Staat, gelten die Rechtsvorschriften aus dem Ursprungsland weiter, wenn die Dauer des Arbeitseinsatzes 24 Monate nicht überschreitet. Außerdem darf der Mitarbeiter keinen Kollegen ersetzen, dessen Entsendezeit abgelaufen ist.
Der aktuelle Fall wurde noch auf Basis einer früheren Rechtslage entschieden. Nach Angaben des Bundessozialgerichts gilt seit dem 1. Mai 2010 in der EU der Grundsatz, wonach Arbeitnehmer in der Regel in dem Land sozialversichert sind, in dem sie beschäftigt sind. Schickt eine Firma einen Mitarbeiter in einen anderen EU-Staat, gelten die Rechtsvorschriften aus dem Ursprungsland weiter, wenn die Dauer des Arbeitseinsatzes 24 Monate nicht überschreitet. Außerdem darf der Mitarbeiter keinen Kollegen ersetzen, dessen Entsendezeit abgelaufen ist.
Quelle: dpa
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