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08. Januar 2020 Karlsruher Urteil zum Sterbehilfe-Verbot wird Ende Februar verkündet
Paragraf 217 im Strafgesetzbuch stellt seit Ende 2015 die "geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung" unter Strafe. Es drohen bis zu drei Jahre Haft. Angehörige und "Nahestehende" sind von dem Verbot ausgenommen. Der Bundestag wollte so verhindern, dass Suizidhilfe-Vereine wie Sterbehilfe Deutschland oder Dignitas aus der Schweiz ihre Angebote für zahlende Mitglieder ausweiten. Der Begriff "geschäftsmäßig" umfasst aber nicht nur kommerzielle Leistungen, sondern auch die wiederholte unentgeltliche Unterstützung.
Manche Palliativmediziner befürchten deshalb, sich strafbar zu machen oder zumindest in einer rechtlichen Grauzone zu bewegen. Legal können sie das Sterben möglichst erträglich gestalten. Außerdem haben sie lebensverlängernde Maßnahmen auf Wunsch des Patienten abzubrechen. Einige Ärzte würden im Einzelfall aber auch gerne mehr tun.
In der zweitägigen Verhandlung im April 2019 hatten die Richter das Verbot sehr kritisch hinterfragt. Zentrale Frage ist, ob sich aus dem Recht eines jeden Menschen auf einen selbstbestimmten Tod ein Anspruch auf Unterstützung ableiten lässt. (Az. 2 BvR 2347/15 u.a.)
Manche Palliativmediziner befürchten deshalb, sich strafbar zu machen oder zumindest in einer rechtlichen Grauzone zu bewegen. Legal können sie das Sterben möglichst erträglich gestalten. Außerdem haben sie lebensverlängernde Maßnahmen auf Wunsch des Patienten abzubrechen. Einige Ärzte würden im Einzelfall aber auch gerne mehr tun.
In der zweitägigen Verhandlung im April 2019 hatten die Richter das Verbot sehr kritisch hinterfragt. Zentrale Frage ist, ob sich aus dem Recht eines jeden Menschen auf einen selbstbestimmten Tod ein Anspruch auf Unterstützung ableiten lässt. (Az. 2 BvR 2347/15 u.a.)
Quelle: dpa
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