Gesetzlicher Unfallschutz gilt auch für Ferienjobs
Schüler und Studenten stehen beim Ferienjob unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Darauf weist die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) in Mannheim hin. Damit gelten für sie die gleichen Regeln wie für Angestellte: Hat ein Ferienjobber bei der Arbeit oder auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Unfall, dann ist für ihn der sogenannte Durchgangsarzt (D-Arzt) die erste Anlaufstelle.
Auch bei Aushilfen muss der Arbeitgeber einen Arbeitsunfall nach spätestens drei Tagen der Berufsgenossenschaft melden. Diese steuert das Heilverfahren und trägt alle Kosten, die durch Heilbehandlung oder sonstige Ansprüche aus dem Arbeitsunfall entstehen. Die Berufsgenossenschaft kümmert sich wenn notwendig auch um die Rehabilitation und Wiedereingliederung.
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