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Marburger Bund begrüßt Beschluss des G-BA zur Aussetzung von Dokumentations- und Nachweispflichten
Der mit den Anforderungen zur Qualitätsmessung verbundene Dokumentationsaufwand sei im Regelbetrieb kaum zu rechtfertigen, in der aktuellen Krise würde er wichtige Zeit für die unmittelbare Patientenversorgung in den Krankenhäusern binden. „Alles das, was zur Reduzierung von Verwaltungsaufgaben und Datenerfassung beiträgt, muss jetzt schnell umgesetzt werden. Wir können es uns schlicht nicht leisten, die Arbeitszeit mit unnötiger Dokumentation zu verknappen“, betonte Johna.
Nach § 136 Absatz 1 Satz 1 SGB V kann der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien unter anderem verpflichtende Maßnahmen der Qualitätssicherung sowie Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität für die Durchführung bestimmter Leistungen festlegen. Die jetzt vorgenommenen Änderungen betreffen u.a. die Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern (QSKH-RL), die Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL), die Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL), die Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser (Qb-R), die Richtlinie zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren (plan. QI-RL) sowie die Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie (PPP-RL).
Nach § 136 Absatz 1 Satz 1 SGB V kann der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien unter anderem verpflichtende Maßnahmen der Qualitätssicherung sowie Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität für die Durchführung bestimmter Leistungen festlegen. Die jetzt vorgenommenen Änderungen betreffen u.a. die Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern (QSKH-RL), die Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL), die Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL), die Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser (Qb-R), die Richtlinie zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren (plan. QI-RL) sowie die Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie (PPP-RL).
Quelle: Marburger Bund – Bundesverband
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